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Satzung

Satzung des Schützenvereins Holsen-Schwelle-Winkhausen 1862 e.V.

1   Name und Sitz, übergeordnete Mitgliedschaft

Der Verein trägt den Namen "Schützenverein Holsen-Schwelle Winkhausen e.V.".  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Paderborn unter der Nr. 1023 eingetragen.

Er ist Mitglied im "Bund der historischen Schützenbruderschaften  e.V.", Köln, im "Kreisschützenbund 1958 e.V.  Büren". Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Holsen-Schwelle-Winkhausen.

2   Zweck des Vereins


Der   Verein   verfolgt  ausschließlich   und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte  "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Leitsatz des Vereins lautet: " Für Glaube, Sitte und Heimat!" Der Verein nimmt an kirchlichen Prozessionen und Festen teil.

Aufgabe des Vereins ist, die Liebe zur Heimat zu pflegen,  Bekenntnis zum  Christentum, die heimatlichen   Sitten und Gebräuche zu bewahren, die bürgerliche Eintracht zu fördern und im Zusammenhang damit die traditionellen Schützenfeste zu veranstalten.

Ferner liegt seine Aufgabe in der Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports.

Im Rahmen der Jugendpflege fördert er das sportliche Schießen, insbesondere für Jungschützen, nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Schützenbruderschaften und des Bundes der St. Sebastianus Schützenjugend (BdSJ).
Der Verein ist  selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3   Vereinsvermögen

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs- gemäße Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4   Schießsportgruppe

Die Schießsportgruppe ist eine selbständige Gruppe innerhalb des Schützenvereins mit eigenem Vorstand  und eigener Kassenführung, jedoch dem Hauptverein unter- geordnet.

Auf den 31.12. eines jeden Jahres ist zum Zwecke der Steuererklärung ein Kassenbericht an den Hauptverein abzugeben.

Der  jeweilige Schießmeister, der Mitglied des erweiterten Vorstandes des Hauptvereins ist, hat  von  Zeit zu Zeit einen Bericht über die Aktivitäten der Schießsportgruppe gegenüber dem Vorstand abzugeben.

Die der  Schießsportgruppe vom Hauptverein zur Verfügung gestellten Gegenstände bleiben ausschließlich Eigentum des Hauptvereins.

Kosten für den laufenden Betrieb der Gruppe werden von dieser selbst getragen. Im Falle der Auflösung der Schießsportgruppe fließt das Vereinsvermögen an den Hauptverein zurück.

5 Jungschützengruppe

Die Jungschützengruppe ist eine selbstständige Gruppe innerhalb des Schützenvereins mit eigenem Vorstand und eigener Kassenführung, jedoch dem Hauptverein untergeordnet. Auf den 31.12. eines jeden Jahres ist zum Zwecke der Steuererklärung ein Kassenbericht an den Hauptverein abzugeben.

Der jeweilige Jungschützenmeister, der Mitglied des erweiterten Vorstandes des Hauptvereins ist, hat von Zeit zu Zeit einen Bericht über die Aktivitäten der Jungschützengruppe gegenüber dem Vorstand abzugeben.

Die der Jungschützengruppe vom Hauptverein zur Verfügung gestellten Gegenstände bleiben ausschließlich Eigentum des Hauptvereins.

Kosten für den laufenden Betrieb der Gruppe werden von dieser selbst getragen. Im Falle der Auflösung der Jungschützengruppe fließt das Vereinsvermögen an den Hauptverein zurück.

6    Mitgliedschaft


Mitglied können alle natürlichen Personen jeden Alters werden, die bereit sind, die Satzung und die  Statuten des Vereins anzuerkennen. Beim Vogelschießen können alle angetretenen Schützenbrüder,   die  das  18. Lebensjahr vollendet haben, um die Königswürde ringen.

Der Antrag  zur Aufnahme  als Vereinsmitglied erfolgt   beim Vorstand. Der Vorstand beschließt  die  Aufnahme des Mitglieds mit Stimmenmehrheit. Eine Angabe von Gründen bei Nichtaufnahme kann der  Abgewiesene nicht verlangen.
Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied  dem Ansehen und  den Interessen des Vereins Schaden zufügt oder den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt. Über den  Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.

7   Ehrenmitgliedschaft


Mitglieder, die ihren 70. Geburtstag im abgelaufenen Geschäftsjahr begangen haben, werden auf der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern.

8   Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es gelten folgende Sonderregelungen:

-   Mitglieder ab 70 Jahre sind beitragsfrei

-   Mitglieder von 65-70 Jahre zahlen den 1/2 Beitrag

-   Bundeswehrangehörige sind ein Jahr beitragsfrei

-   Neuschützen bis zum 18. Lebensjahr zahlen im 1.Jahr den1/2 Beitrag

9   Organe

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

10   Mitgliederversammlung

Der Verein hält einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

Der Vorsitzende muss eine Versammlung auch einberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzen Angelegenheiten beantragen.

Zur Mitgliederversammlung  ist spätesten eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte im  Aushangkasten der Gemeinde sowie in den bekannten Aushängestellen wie z.B. Gaststätten und öffentliche Gebäude einzuladen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen  beschlussfähig. Auf Verlangen von 1/4 der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

Zur Wahl anstehende Mitglieder können geheime Abstimmung verlangen.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

a) die  Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der sonstigen Offiziere und der Kassenprüfer.

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

c) Entlastung des Vorstandes

d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e) Änderung der Satzung oder Statuten

f) Auflösung des Vereins

Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.  Anträge und Beschlüsse sind im Protokoll  zu vermerken. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

11    Vorstand

Der Verein hat einen geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht  aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

Der geschäftsführende Vorstand wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und einem weiterem Mitglied dieses Gremiums vertreten.

Neben dem geschäftsführenden Vorstand besteht ein erweiterter Vorstand.  Mitglieder dieses erweiterten  Vorstandes sind alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Präses, der Hauptmann, die zwei Beisitzer, der Schießmeister der Schießsportgruppe, der Jungschützenmeister der Jungschützengruppe, der Delegierte in den Heimatverein, der König des jeweiligen Jahres sowie eventuell der Bezirkskönig.

Gewählt wird für die Dauer von 3 Jahren.

Dabei wird die Wahl des Vorstandes und der
anderen Offiziere in 3 Blöcke aufgeteilt.

Block A (2016)

{ 2.Vorsitzender

{ Schriftführer

{ 2 Adjutanten

{ Fahnenoffiziere Kriegerfahne

Block B (2017)

{ 1 Vorsitzender (Oberst)

{ Kassierer

{ Zugführer I. Zug

{ Fahnenoffiziere I. Fahne

Block C (2018)

{ Hauptmann

{ Beisitzer

{ Beisitzer

{ Zugführer II. Zug

{ Fahnenoffiziere II. Fahne

{ Delegierter in den Heimatverein

12     Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Er ist zuständig für alle Entscheidungen hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Schützenfeste, unabhängig von der Höhe der finanziellen Verpflichtung. Im übrigen kann er finanzielle Verpflichtungen bis zu € 1.000,-- eingehen.

Der erweiterte Vorstand hat den geschäftsführenden Vorstand bei Entscheidungsfindungen beratend zu  unterstützen. Ferner hat er bei finanziellen Entscheidungen ab € 1.000,-- zuzustimmen.

13    Abstimmungen

In den entscheidungsbefugten Gremien hat jedes  Mitglied eine Stimme. Soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

14   Kassenprüfer


Die 2 Kassenprüfer werden für 1 Jahr gewählt. Sie  prüfen die Führung der Bücher, die Bestände, Vereinsanlagen  und Belege. Zur Jahresrechnungslage  geben  sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht.

Der Vorstand  oder sonstige Offiziere dürfen nicht  zu Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer können frühestens nach 5 Jahren wieder zu Kassenprüfern gewählt werden.

15    Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, in  der 2/3 aller Mitglieder   anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen.

Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung  einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für den Auflösungsbeschluss erforderlich.

Der Verein ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen von der  Stadt Salzkotten bis zu 15 Jahren nach der Auflösung treuhänderisch für eine eventuelle Neugründung zu verwalten.

Im Falle einer Neugründung eines Schützenvereins in der Gemeinde Holsen- Schwelle-Winkhausen  mit der  gleichen Zielsetzung des jetzigen Vereins hat die Stadt Salzkotten das Vermögen an den neugegründeten Verein herauszugeben.

Kommt   eine Neugründung innerhalb des genannten Zeitraums nicht zustande,  ist das Vermögen unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige  oder  mildtätige Zwecke im Ortsteil Holsen-Schwelle-Winkhausen zu verwenden. Sachwerte, wie z.B. die Fahnen, Königskette,  Degen, Gewehre sowie Urkunden und  Protokollbücher sind auch über den genannten Zeitraum hinaus seitens der Stadt Salzkotten zu verwahren.

16   Ausführungsbestimmungen

Zu  dieser Satzung können Vereinsstatuten erlassen werden, die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Die  Statuten  dürfen Teile der  Satzung nicht außer Kraft setzen.

17   Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung  am 06. Januar 2017 beschlossen.

Sie setzt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn alle vorherigen Satzungen außer Kraft.


33154  Salzkotten-Holsen, 6. Januar 2017

 

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